Die Bankenaufsicht des Amtes für Genossenschaftswesen

Gemäß dem Regionalgesetz vom 14. Jänner 2000 Nr. 1 ist das Amt für Genossenschaftswesen mit der Bankenaufsicht über Genossenschaftsbanken und Aktiengesellschaftsbanken regionalen Charakters betraut:

  • Raiffeisenkassen
    z.B. Raiffeisenkasse Bozen, Raiffeisenverband Südtirol
  • sowie andere Kreditinstitute regionalen Charakters
    darunter fallen die Institute, die regional tätig sind und eine besondere lokale Verankerung haben: die Prader Bank und die Südtirol Bank.

Was fällt in den Zuständigkeitsbereich des Amtes für Genossenschaftswesen?

Das Amt ist zuständig für:

  • die Erteilung von Ermächtigungen zur Banktätigkeit,
  • die Genehmigung von Statutenänderungen, jeweils vorbehaltlich eines positiven Gutachtens der Banca d’Italia
  • die Bewertung möglicher Hinderungsgründe bei der Bestellung von Bankverwaltern, Bankaufsichtsräten und Bankdirektoren.
  • die Führung eines Verzeichnisses der Kreditkörperschaften mit regionalem Charakter.

Warum braucht es eine Bankenaufsicht?

Die Bankenaufsicht schützt die Stabilität des Finanzsystems und das Vertrauen der Kundinnen und Kunden. Sie sorgt dafür, dass die Banken gesetzliche Vorgaben einhalten und verantwortungsvoll wirtschaften.

Was macht die Bankenaufsicht konkret?

Das Amt prüft unter anderem:

  • die Eignung der gewählten Mitglieder des Verwaltungs- und Aufsichtsrats,
  • die Voraussetzungen für die Bestellung des Direktors,
  • die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben zur Corporate Governance und Transparenz.
  • die Statutenänderungen
  • die Ermächtigung zur Banktätigkeit

Welche Dokumente müssen die Banken nach Wahlen übermitteln?

Die Voraussetzungen der von der Vollversammlung ernannten Verwaltungsratsmitglieder und Aufsichtsratsmitglieder werden anhand vorgegebener Kriterien vom jeweiligen Gesellschaftsorgan innerhalb von 30 Tagen nach der Wahl bewertet.  Die Eignungsbewertung des Direktors findet vor der Wahl statt. Die Kriterien sind detailliert vorgegeben und müssen für jedes einzelne Mitglied des Verwaltungs- und Aufsichtsrats angewendet werden. Eine Kopie des Protokolls der Sitzung des zuständigen Organs, das die Bewertung durchgeführt hat, ist dem Amt für Genossenschaftswesen innerhalb von 30 Tagen nach der Sitzung zu übermitteln.

Die Genossenschaftsbanken übermitteln folgende Unterlagen an das Amt für Genossenschaftswesen:

1. Protokollauszug des Beschlusses der Bewertung der Eignung der Verwaltungsratsmitglieder und Bewertung der Eignung der Aufsichtsratsmitglieder. Jedes Mitglied des Verwaltungsrats und Aufsichtsrats ist anhand folgender Kriterien detailliert zu bewerten:

    • Schulische Ausbildung
    • Professionalität und Kompetenz
    • Unabhängigkeit
    • Unabhängigkeit des Urteils
    • Ehrbarkeit
    • Korrektheit
    • Angemessener Zeitaufwand und Ämterhäufung (Anzahl Berufe und Ämter und deren Zeitaufwand)
    • Einhaltung der Geschlechterparität

Beschlussvorlagen:
- Beschlussvorlage Bewertung der Eignung der Verwaltungsratsmitglieder
- Beschlussvorlage Bewertung der Eignung der Aufsichtsratsmitglieder

2. Beschlüsse Idealzusammensetzung Verwaltungsrat und Aufsichtsrat

3. Beschlüsse Überprüfung Übereinstimmung Ist-Situation mit Idealzusammensetzung (Soll-Ist Abgleich) Verwaltungsrat und Aufsichtsrat

4. Verzeichnis der Verwaltungsratsmitglieder und Aufsichtsräte.

Verzeichnis der regionalen Kreditinstitute

Laut Artikel 4 des DPR vom 26.3.1977, Nr. 234 ist die Regionalregierung befugt, ein Verzeichnis der Kreditkörperschaften mit regionalem Charakter zu führen. Dieses wurde mit Beschluss vom 12. Juli 1979, Nr. 891, abgeändert durch Beschluss vom 19. April 1996, Nr. 493, angelegt.

Gemäß Artikel 5 dieses Beschlusses wird das Verzeichnis jährlich mit Angaben zu Bezeichnung, Rechtsform und Sitz der regionalen Kreditinstitute – bezogen auf den Stand vom 31. Dezember des Vorjahres – im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlicht

Gesetzliche Grundlagen

Foto Raiffeisenverband: Raiffeisenkasse Bruneck

Letzte Aktualisierung: 18/11/2025