Verwaltungsmaßnahmen
Gehen aus der Revision schwerwiegende Mängel in der Führung und Verwaltung der Genossenschaft hervor, kann das Amt für Genossenschaftswesen zur Behebung derselben entsprechende Verwaltungsmaßnahmen ergreifen im Sinne des Art. 2 Absatz 1 des Regionalgesetzes 5/2008, in geltener Fassung.
Das genannte Amt ist als Aufsichtsbehörde für die Durchführung des Regionalgesetzes zuständig.
Wenn im Bereich der Revisionstätigkeit schwerwiegende Unregelmäßigkeiten vorhanden sind, kann das Amt für die Entwicklung des Genossenschaftswesens im Sinne des Art. 34 des Regionalgesetzes 5/2008, in geltender Fassung, Verwaltungsmaßnahmen ergreifen, um die Unregelmäßigkeit zu beheben.
Folgende Maßnahmen können ergriffen werden:
- a) Verwaltungsrechtliche Geldbuße
Die Landesverwaltung kann auf der Grundlage der Ergebnisse der Aufsichtstätigkeit über die genossenschaftlichen Körperschaften eine verwaltungsrechtliche Geldbuße von 200 Euro bis 5.000 Euro zu Lasten der Verwaltungsrats- und der Aufsichtsratsmitglieder als Gesamtschuldner, verhängen. - b) Unterstützung
Diese Maßnahme sieht die Ernennung einer oder mehrerer Personen vor, die vom Vertretungsverband dann vorgeschlagen werden, wenn die sanktionierte Genossenschaft diesem Verband angehört. Sie werden dem Verwaltungsorgan, dem Kontrollorgan oder dem Direktor dieser Körperschaft zur Seite gestellt.
Die Befugnisse dieser Personen werden vom Land Südtirol festgelegt, und die Kosten für ihre Tätigkeit gehen zu Lasten der sanktionierten Körperschaft. - c) Die kommissarische Verwaltung
Die kommissarische Verwaltung besteht in der Absetzung des Verwaltungsorgans (und eventuell auch des Kontrollorgans) und in der Einsetzung eines Kommissär gemäß Artikel 2545-sexiesdecies und Artikel 34 und 35 des RG 5/2008, in geltender Fassung. Der Kommissär muss innerhalb von sechs Monaten die ordentliche Verwaltung der Genossenschaft wiederherstellen. Sein Auftrag kann um weitere sechs Monate verlängert werden.
Nach Abschluss der Arbeiten legt der Kommissär seinen Tätigkeitsbericht vor, der von der zuständigen Abteilung geprüft und genehmigt wird. Die Kosten der kommissarischen Verwaltung gehen zu Lasten der Genossenschaft. - d) Die Ersetzung des Liquidators
Bei ungerechtfertigten Verspätungen in der Abwicklung der Liquidationsarbeiten oder bei festgestellten Unregelmäßigkeiten des Liquidators, kann die Verwaltung - sofern der Liquidator nicht von der Vollversammlung abgesetzt wird - den Liquidator gemäß Artikel 2545-octiesdecies ZGB und Artikel 37 des RG 5/2008, in geltender Fassung durch einen Kommissär ersetzen. Dieser muss nach Abschluss der Arbeiten seinen Tätigkeitsbericht vorlegen, der zusammen mit der Honorarnote genehmigt wird. - e) Auflösung von Amtswegen
Genossenschaften, die ihren Zweck nicht mehr erreichen können oder schwerwiegende Unregelmäßigkeiten aufweisen, können mit Verfügung der Verwaltungsbehörde aufgelöst werden (Artikel 2545-septiesdecies Zivilgesetzbuch). Die Auflösung erfolgt mit Dekret des Landesrates auf begründeten Antrag des zuständigen Landesamtes. Die Auflösung kann mit oder ohne Ernennung eines Liquidationskommissärs erfolgen, je nachdem, ob Vermögensverhältnisse zu regeln sind. - f) Die Zwangsliquidation im Verwaltungswege
Die Zwangsliquidation laut Art. 2545-terdecies Zivilgesetzbuch erfolgt durch Verfügung der Verwaltungsbehörde falls eine Zahlungsunfähigkeit der Genossenschaft vorliegt. Die Versetzung einer Genossenschaft in Zwangsliquidation erfolgt mit Dekret der Amtsdirektion. Zugleich mit dem Liquidationsbeschluss wird auch der Liquidationskommissär ernannt, der von diesem Zeitpunkt an die Verwaltung der Genossenschaft und die Regelung der Vermögensverhältnisse übernimmt. Im übrigen wird die Zwangsliquidation gemäß den Bestimmungen des Konkursgesetzes abgewickelt. Während beim Konkurs das Gericht als Aufsichtsbehörde fungiert, sind bei der Zwangsliquidation das zuständige Landesamt bzw. der beauftragte Liquidationskommissär die zuständigen Organe des Verfahrens. Die Einleitung der Zwangsliquidation schließt die Konkurserklärung durch das Gericht aus, und umgekehrt.
Letzte Aktualisierung: 18/04/2025