Das Register der genossenschaftlichen Körperschaften

Das Register der genossenschaftlichen Körperschaften der Provinz Bozen ist öffentlich und die darin enthaltenen Daten werden digital verwaltet. Gemäß des Regionalgesetzes 5/2008 in geltender Fassung müssen alle Genossenschaften mit Sitz in der Provinz Bozen ins Landesregister der genossenschaftlichen Körperschaften eingetragen werden. Die Eintragung ist die Voraussetzung  für eine Reihe von steuerlichen und anderen Begünstigungen.

Eintragung in das Genossenschaftsregister

Eine Genossenschaft wird bei einem Notar gegründet, der die Gründungsurkunde dem Handelsregister der Handelskammer Bozen zur Registrierung übermittelt. Dieses ersetzt das Nationale Register der genossenschaftlichen Körperschaften und hat dieselbe Wirkung.

Das Amt für Genossenschaftswesen hat telematischen Zugriff auf das Handelsregister und kann die Gründungsurkunden und Statuten herunterladen. Nach deren Überprüfung wird das Eintragungsdekret und die Eintragung der Genossenschaft in die entsprechende Sektion und Kategorie des Landesregister der genossenschaftlichen Körperschaften erlassen.

Struktur des Genossenschaftsregisters

Das Register ist in 3 Sektionen eingeteilt:

  • Sektion I: Genossenschaften mit vorwiegender Mitgliederförderung
  • Sektion II: Genossenschaften mit nicht mehrheitlich mitgliederbezogener Tätigkeit
  • Sektion III: Gesellschaften zur gegenseitigen Unterstützung

Die ersten beiden Sektionen sind in folgende Kategorien unterteilt:

  • Landwirtschaftliche Anlieferungs- und Zuchtgenossenschaften
  • Landarbeitergenossenschaften
  • Landwirtschaftliche Genossenschaften
  • Konsumgenossenschaften
  • Einzelhändlergenossenschaften
  • Transportgenossenschaften
  • Produktions – und Arbeitsgenossenschaften
  • Wohnbaugenossenschaften
  • Fischereigenossenschaften
  • Garantie – und Kreditkonsortien sowie –genossenschaften
  • Genossenschaftskonsortien
  • Andere Genossenschaften

In der Sektion I sind zusätzlich noch folgende Kategorien zu finden:

  • Raiffeisenkassen bzw. Kreditgenossenschaften;
  • Soziale Genossenschaften, mit ihren Unterkategorien:
    • Genossenschaften für die Wahrnehmung sozio-sanitärer, kultureller und erziehungsbezogener Dienstleistungen (Typ A);
    • Genossenschaften für die Durchführung von Tätigkeiten zwecks Aufnahme von benachteiligten Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt (Typ B);
    • Konsortien von Sozialgenossenschaften (Typ C).

Eintragungsbestätigung

Die Genossenschaften, die im Genossenschaftsregister eingetragen sind, können beim Amt für Genossenschaftswesen eine Eintragungsbestätigung beantragen.

Für das Ansuchen und die Eintragungsbestätigung ist eine Stempelmarke von 16,00 Euro zu entrichten. Sozialgenossenschaften sind von dieser Pflicht befreit.

Das Ansuchen ist zusammen mit der Selbstbescheinigung für die Stempelmarke, die hier heruntergeladen werden kann, an die Pec-Adresse des Amtes zu senden.

Entrichtung der Stempelsteuer auf digitalen Dokumenten – Rundschreiben des Generaldirektors Nr. 18 vom 23.07.2021

Die Stempelsteuer kann auf Anträgen folgendermaßen entrichtet werden:

  • Angabe des Nummernkodex der Stempelmarke auf dem digitalen Dokument mit dem Hinweis, dass die Stempelmarke ausschließlich für das vorliegende Dokument verwendet und weiters für drei Jahre, im Sinne des Art. 37 des DPR Nr. 642 von 1972, aufbewahrt wird;
  • Virtuelle Stempelmarke des ansuchenden Wirtschaftsteilnehmers. Bei der Erstellung des Antrages fügt man die Nummer und das Datum der Ermächtigung ein, mit welcher man die Stempelsteuer auf virtuellem Wege entrichtet;
  • Angabe, dass die genossenschaftliche Körperschaft von der Stempelsteuer im Sinne von Art. 10 und Art. 17 des GVD 04.12.1997, Nr. 460 (O.N.L.U.S.) befreit.

 Eigenerklärung Stempelmarke Eintragungsbestätigung

Letzte Aktualisierung: 18/04/2025