Richtlinien für die Übermittlung von Beitragsansuchen

Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung

Seit 12. Dezember 2016 neue Richtlinien für die Übermittlung von Beitragsansuchen und Unterlagen

Der Wechsel zur digitale Verwaltung ist seit 12. Dezember 2016 in Kraft (Gesetztesdekret vom 7. März 2005, Nr. 82).

Aufgrund der neuen Bestimmungen dürfen die Ansuchen und sämtliche Anlagen, sowie alle andere Dokumente (z.B. Ergänzungen, Rechnungslegungen usw.) nur mehr wie folgt angegeben übermittelt werden:

  1. falls die Absender Unternehmen/Gesellschaften/Konsortien oder Konsortialgesellschaften usw. sind, dürfen diese ihre Mitteilungen nur mehr mittels PEC (Posta Elettronica Certificata = zertifiziertes elektronisches Postfach) an eine der folgenden PEC-Adressen übermitteln: 
  2. falls die Absender Freiberufler bzw. physische Personen usw. sind, dürfen diese ihre Mitteilungen an eine der folgenden Adressen übermitteln: 

Letzte Aktualisierung: 18/04/2025